Informationen zu MPLC und GEMA

Informationen zu MPLC- und GEMA-Regelungen für Einrichtungen der katholischen Offenen Kinder- und Jugendarbeit

In der Praxis der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind gesetzliche Regelungen zum Abspielen von Datenträgern/Nutzung von Streamingdiensten im Bereich Film und/oder Musik von hoher Relevanz. Finden in OKJA-Einrichtung Filmnachmittage oder Partys statt, müssen Urheberrechte geachtet und entsprechende Rahmenverträge zum Schutze dieser geschlossen werden.

Über den Abschluss dieser Verträge im Bereich Film mit der MPLC (Motion Picture Licensing Corporation) und im Bereich Musik (auch Filmmusik) mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erreichen uns immer wieder Anfragen. Dies nehmen wir zum Anlass im Folgenden ausführliche Informationen zu beiden Gesellschaften, den gesetzlichen Vorgaben und den Abschluss von Rahmenverträgen für unsere Mitgliedseinrichtungen zu geben.

Informationen MPLC_062023

Informationen GEMA_062023

 

MPLC (Motion Picture Licensing Corporation)

Filme unterliegen genauso wie Musik dem Urheberrechtsgesetz – UrhG. Im Handel erworbene oder aus Videotheken oder Bibliotheken entliehene Videokassetten, DVDs oder Blu-ray Discs (BD) sowie Mitschnitte aus dem Fernsehen oder von anderen bespielten Datenträgern und Streams/Downloads dürfen in der Regel nur zum Zwecke der privaten Nutzung und nicht für die öffentliche Vorführung verwendet werden.

Um auch die im Handel gekauften, in Videotheken entliehenen oder durch den legalen Download erworbenen Filmwerke als öffentlich nutzbares Angebot einzusetzen, benötigen alle Veranstalter*innen eine gültige Berechtigung des*der Rechtsinhabers*in, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen (§ 52 Abs. 3 UrhG).

Die MPLC ist im Bereich der nichtgewerblichen (non-theatrical) Filmvorführungen aktiv. MPLC repräsentiert über 500 Produzent*innen und Studios. Hierzu zählen Filmstudios und Verleiher*innen wie 20th Century Fox, Warner Bros., Walt Disney, Universal Pictures, Sony Pictures, Dreamworks und Paramount Pictures, wie auch verschiedene nationale und internationale Produktionsunternehmen. Bei der „MPLC Filmlizenzierung GmbH“, der deutschen Agentur, sind – gegen Zahlung einer Vergütung – Vorführlizenzen für einzelne Filme, bzw. eine sog. „Schirmlizenz“ zu erhalten.

 

Informationen zur MPLC-Regelungen für katholische Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen

Für katholische Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies:

Für die öffentliche Filmwiedergabe in Einrichtungen der katholischen OKJA muss zunächst die Vorführlizenz der MPLC eingeholt werden.

Allerdings hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder-und Jugendeinrichtungen e.V. (BAG OKJE) mit MPLC einen Rahmenvertrag abgeschlossen, den alle Mitglieder*innen der BAG und deren angeschlossene oder nachgegliederte Einrichtungen Offener Kinder- und Jugendarbeit nutzen können. Mit dieser sogenannten „Schirmlizenz“ dürfen beliebig viele Filme vor beliebig vielen Zuschauer*innen gezeigt werden. Es ist keine Voranmeldung und keine Berichterstattung nach der Vorführung an MPLC erforderlich. Beim Erwerb der Schirmlizenz wird ein Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf den regulären Lizenzbetrag eingeräumt.

Die Schirmlizenz lohnt sich für alle Einrichtungen, die regelmäßig Filmnachmittage oder ähnliche Veranstaltungen im Programm haben. Einrichtungen, die nur selten eine Veranstaltung mit Filmvorführung durchführen haben, auch die Möglichkeit diese einzelne Veranstaltung mit der „Single Event Lizenz“ abzudecken.

Das heißt konkret:

Mitglieder*innen der BAG OKJE und deren angeschlossene oder nachgegliederte Einrichtungen Offener Kinder- und Jugendarbeit sind im Falle der katholischen Einrichtungen alle Einrichtungen, deren Träger*in Mitglied bei der LAG Kath. OKJA sind und die Einrichtung als Mitgliedseinrichtung angemeldet haben.

Der Weg zur eigenen MPLC – Schirmlizenz:

Neben dem Antrag muss ein Nachweis auf Mitgliedschaft in der BAG OKJE erbracht werden. Der Nachweis der Mitgliedschaft in der BAG OKJE kann über uns, die LAG Kath. OKJA NRW bezogen werden. Bitte beachten:

  • Jede Einrichtung, die Filme vorführen will, braucht ihre eigene Lizenz – ein*e Träger*in kann keinen Rahmenvertrag abschließen, der dann für mehrere Einrichtungen gelten soll. Jedes Jugendhaus braucht einen eigenen Vertrag!
  • Die MPLC vergibt nur die Rechte für die Aufführung der Bilder! Das Recht zur Aufführung des im Film enthaltenen Soundtracks/der Filmmusik muss gesondert bei der GEMA eingeholt (und bezahlt) werden. Einrichtungen, die bei der GEMA über den WR-KJA Tarif eine Lizenz für Hintergrundmusik abgeschlossen haben, brauchen hier nichts mehr zu unternehmen, da die Nutzung von Filmmusik damit abgedeckt ist.

 

Alle weiteren Infos zum Thema MPLC – Schirmlizenz und alle nötigen Unterlagen für den Vertragsabschluss mit der MPLC sind auf der Homepage der BAG OKJE zu finden: https://www.offene-jugendarbeit.net/

Der Antrag zum Erwerb einer Einzellizenz ist im Downloadbereich der MPLC zu finden: https://www.mplc-film.de/

 

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

Einrichtungen der OKJA, die Musik – von der Hintergrundmusik bis zum Livekonzert – nutzen, kommen in der Regel nicht an der GEMA vorbei!

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein im Musikbereich, der als „Verwertungsgesellschaft“ den Zusammenschluss von Urheber*innen und deren Rechtsnachfolger*innen (Erb*innen oder Verlage) repräsentiert und deren Rechte auf der Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (WahrnG) treuhänderisch wahrnimmt:

  • Die Urheber*innen schließen mit der GEMA einen so genannten „Berechtigungsvertrag“ ab, mit dem sie der GEMA die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte übertragen.
  • Die GEMA erteilt den sogenannten „Veranstalter*innen“ für die „Musiknutzung“, also: die Wiedergabe, die Aufführung und die Verwendung von Musiktiteln, für die sie die Rechte übertragen bekommen hat („urheberrechtlich geschützte Tonwerke“), eine Genehmigung und zieht dafür die „Gage“ in Form von Vergütungen

Aufgrund eines weltweiten Netzes von Gegenseitigkeitsverträgen vertritt die GEMA das gesamte Weltrepertoire geschützter Musik.

Somit sorgt die GEMA dafür, dass die Musiker*innen für die Aufführung, Darbietung bzw. Nutzung ihrer Werke Tantiemen erhalten.

Dies tut sie auf der Grundlage eines differenzierten Tarifsystems. Darüber hinaus hat sie mit größeren Vereinigungen (Kirchen, Verbänden, usw.) Gesamtverträge abgeschlossen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Vertragspartner*innen eingehen.

Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz haben die Urheber*innen das ausschließliche Recht, ihre Werke zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, ihre Werke öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Gesetzgeber verpflichtet denjenigen, der urheberrechtlich geschützte Musikwerke öffentlich aufführt, vorführt oder wiedergibt, die dabei in Anspruch genommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte rechtzeitig vorher bei der GEMA zu erwerben. Eine Auf-/Vorführung bzw. Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich (wie im engsten Verwandten- oder Freundeskreis) miteinander verbunden sind. Hier besteht grundsätzlich eine Vergütungspflicht gegenüber der GEMA. Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.

Bei der öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken können aber auch – neben den Vergütungsbeträgen für die GEMA – nach dem UrhG weitere Vergütungen für folgende andere Verwertungsgesellschaften anfallen:

  • Vergütungen für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten – GVL: Die GVL nimmt die Leistungsschutzrechte der Tonträger- und Bildtonträgerhersteller*innen sowie der Interpret*innen wahr. Diese Rechte werden immer dann berührt, wenn die Musiknutzung in Form von Tonträger- oder Bildtonträgermusik erfolgt.
  • Vergütungen für die Verwertungsgesellschaft Wort – VG Wort: Die VG Wort nimmt die Rechte der Wortautoren wahr. Dieses können sowohl Schriftsteller*innen als auch Nachrichtensprecher*innen, Kommentator*innen, Berichterstatter*innen etc. sein. Diese Rechte werden grundsätzlich bei der Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen berührt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Wiedergabe von Sendungen privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen handelt.

Die Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche der GVL und VG Wort ist der § 13 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenreduzierung werden diese Vergütungen ebenfalls von der GEMA eingezogen, d.h. die GEMA ist von diesen beiden anderen Verwertungsgesellschaften zum Inkasso mandatiert. Die Vergütungsansprüche der GVL und der VG Wort werden daher in Form von Zuschlagstarifen auf den GEMA-Tarif berechnet.

 

Informationen zur GEMA-Regelungen für katholische Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen

Für katholische Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies:

Für die öffentliche Musikwiedergabe muss zunächst die Aufführungs- bzw. Nutzungsgenehmigung der GEMA eingeholt werden. Diese erstellt dann eine Rechnung über die Vergabe der Aufführungsrechte, die vom*von der Veranstalter*in zu zahlen ist.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen e.V. (BAG OKJE) gestaltet seit 2004 durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit der GEMA die Lizenzierung der öffentlichen Musiknutzungen im Arbeitsfeld der OKJA möglichst einfach und kostengünstig. Die Nutzung des Gesamtvertrages bietet allen Mitglieder*innen der BAG OKJE und deren angeschlossenen oder nachgegliederten Einrichtungen Offener Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII (Achtes Buch, Sozialgesetzbuch) Entlastung bei der Anmeldung von Musikveranstaltungen und der Vergütung öffentlicher Musikwiedergaben. Dieser Gesamtvertrag wird stetig weiterentwickelt und durch zusätzliche Vereinbarungen mit der GEMA ergänzt.

Das heißt konkret:

Mitglieder*innen der BAG OKJE und deren angeschlossene Einrichtungen und somit auch alle Mitglieder*innen der LAG Kath. OKJA NRW können den vergünstigten Gesamtvertrag nutzen!

Der Weg zum eigenen GEMA – Lizenzvertag unter Nutzung des Gesamtvertrages:

Unsere Mitglieder*innen als Träger von Einrichtungen der OKJA schließen auf der Grundlage des Tarifes WR-KJA Einzelverträge für ihre Einrichtung(en) ab. Zur passenden Gestaltung des Einzel-GEMA-Vertrags gibt es einen Fragebogen, der ausgefüllt und der GEMA zur Erstellung eines passenden Vertragsangebotes zurückgesandt werden muss. Nach Rücksendung der Fragebögen und der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der BAG OKJE erstellt die GEMA einen Vertragsentwurf und sendet diesen an den Träger zurück, der dann geprüft und unterzeichnet wird.

Die Bestätigung der Mitgliedschaft in der BAG OKJE kann über uns, der LAG Kath. OKJA NRW bezogen werden.

Die BAG OKJE berät die Einrichtungen und/oder Träger*innen der OKJA bei Fragen zur optimalen Gestaltung der Einzelverträge gerne (auch vor Vertragsabschluss mit der GEMA) und ist bei auftretenden Problemen mit der GEMA gerne bereit zu helfen und in Streitfällen zu vermitteln.

Alle weiteren Infos zum Thema GEMA Gesamtvertrag und alle nötigen Unterlagen für den Vertragsabschluss mit der GEMA sind auf der Homepage der BAG OKJE zu finden: https://www.offene-jugendarbeit.net/

 

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