Offene Kinder- und Jugendarbeit

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) richtet sich an alle jungen Menschen im Alter von 6 bis 27 Jahren, unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Lebenssituation. Sie basiert auf den Grundprinzipien Offenheit, Freiwilligkeit, Partizipation, Lebensweltorientierung und Geschlechtergerechtigkeit.

  • Offenheit: Alle Kinder und Jugendlichen sind willkommen. Themen und Inhalte orientieren sich an ihren Interessen und Bedürfnissen.
  • Freiwilligkeit: Teilnahme ohne Verpflichtungen, Anmeldungen oder Zugangshürden. Die jungen Menschen entscheiden selbst über Art, Zeitpunkt und Dauer ihrer Teilnahme.
  • Partizipation: Junge Menschen gestalten Angebote, Regeln und Prozesse aktiv mit und lernen demokratisches Handeln.
  • Lebensweltorientierung: Die OKJA greift die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Jugendlichen auf, stärkt ihre Ressourcen und fördert Teilhabe im Sozialraum.
  • Geschlechtergerechtigkeit: Durch geschlechtersensible Angebote setzt sich die OKJA für Chancengleichheit ein und unterstützt vielfältige Lebensentwürfe.

Ziel der OKJA ist es, junge Menschen zu stärken, Beteiligung zu ermöglichen und ihre persönliche Entwicklung zu fördern.

Offene Kinder- und Jugendarbeit ist eine Pflichtleistung der Kommune

Für die Offene Kinder- und Jugendarbeit gelten uneingeschränkt rechtliche Grundlagen:

Der öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) hat eine „Bereitstellungsverpflichtung“ von Angeboten der Jugendarbeit:

  • Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. (§11 Abs. 1 SGB VIII)
  • Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie (öffentlichen Jugendhilfeträge) einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (§79 Abs. 2 SGB VIII)

 

Ebenso gilt auch für Angebote der Jugendarbeit die Pflicht zur Jugendhilfeplanung und Bedarfserhebung, um auf kommunaler Ebene zu ermitteln, was erforderlich bzw. angemessen ist. (§80 SGB VIII)

Die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe und der Vorrang für Angebote freier Träger zur Bedarfsdeckung (lt. Subsidiaritätsprinzip) ist darüber hinaus ebenso geregelt und festgeschrieben. (§4 SGB VIII)