Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG) gelockert

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat in einem Beschluss vom 4. April 2019 ihre bisherige Rechtsauffassung deutlich vereinfacht. Es ist nun zulässig für die Veröffentlichung von Fotos eine pauschale Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen und diese für einen bestimmten Zeitraum, z.B. ein Sommerlager. Die Einwilligung kann demzufolge bereits bei der Anmeldung zum Sommerlager eingeholt werden.

Unter Umständen kann auf eine Einwilligung sogar ganz verzichtet werden und zwar auf der Grundlage einer Interessensabwägung zwischen Einrichtung und der abgebildeten Person. Als Kriterien dafür wird der §23 des Kunsturhebergesetzes genannt, in dem verschiedene Ausnahmen von der Erfordernis einer Einwilligung beschrieben sind, wie etwa „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“, Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bilder, auf denen die abgebildete Person nur als sog. „Beiwerk“ neben dem eigentlichen Motiv erscheint.

Bildquelle: https://www.katholisches-datenschutzzentrum.de/wir-ueber-uns/konferenz-der-dioezesandatenschutzbeauftragten/

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.datenschutz-kirche.de/

 

Beitragsbild: pixabay.com

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