Seit dem 12.08.2020 gilt in NRW eine neue CoronaSchVO mit der entsprechenden Anlage “Hyygiene- und Infektionsschutzstandards” zur CoronaSchVO NRW. Sie hat eine Gültigkeit bis 31.08.2020.
Entgegen unseren Bemühungen, enthält die Verordnung keine Änderung für das Arbeitsfeld der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Die Bezugsgruppenregelung von 20 Personen (Richtwert) galt ausschließlich für Ferienmaßnahmen,- angeboten (X in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“). Sie darf nicht auf den Einrichtungsbetrieb während der Schulzeit angewendet werden! Für den Betrieb in den Einrichtungen gilt die gleiche Regelung wie vor den Sommerferien, nämlich
- 10-Personen-Regelung (nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der CoronaSchVO NRW): In offenen Angebotsformen (wechselnde Teilnehmer*innen, Besucher*innen), der in Abschnitt 1.2. (vgl. FAQs, 11.08.2020) benannten Formen von Angeboten der Jugendförderung (nach § 7 der CoronaSchVO) gelten die 1,5 m Abstandsregelungen. Sind die Abstandsregelungen nicht umzusetzen, muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Bei Personengruppen bis maximal 10 Personen kann auf den Mindestabstand und das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden. In diesem Fall wird empfohlen eine feste Gruppe zu bilden.
- Die Personenzahl bei nicht-kontaktfreien Sportangeboten auf bis zu 30 Personen (drinnen und draußen) (§9 (2) CoronaSchVO) bleibt bestehen.
- Die TN*innenzahl bei Angeboten und Veranstaltungen bis zu 300 Personen, ohne gesondertes Hygienekonzept (§7 (1) CoronaSchVO) bleibt bestehen.

Wir bemühen uns weiterhin im Rahmen des wöchentlich stattfindenden Jourfix zwischen dem Arbeitskreis G5, den Landesjugendämtern und dem MKFFI eine Lockerung für unser Arbeitsfeld zu erzielen.
Anlagen:
Titelbild: wikipedia